Grundlage der gesamten Situation ist die Privilegierung der Windkraft durch die Bundesregierung. Diese ist in Paragraph 35 [36 KB] des Baugesetzbuches geregelt und würdigt in Absatz 1 WKA's eine gesonderte Stellung zu.

Durch diese Privilegierung macht es die Bundesregierung den Kommunen nahezu unmöglich, WKA's in Außenbezirken zu verhindern. Belange von Anwohnern oder des Landschafts - und Naturschutzes sind dem Bau von WKA's unterzuordnen. Vernichtung von Kapital in Form von Wertverlusten der in der Nähe stehenden Immobilien sind laut herrschender Rechtsprechung niedriger zu bewerten als das öffentliche Interesse an Windkraftanlagen.

Die Kommunen habe allerdings die Möglichkeit, sich durch die Ausweisung so genannter Vorrangflächen ein gewisses Mitspracherecht zu sichern, wo solche WKA's errichtet werden. D.h. durch die Ausweisung kann die Gemeinde festlegen, in welchen Gebieten WKA's gebaut werden dürfen und kann diese Vorrangflächen zusätzlich mit Bauauflagen (z.B. maximale Nabenhöhe) versehen. Dadurch wird verhindert, dass jeder Grundstückseigentümer Pachtverträge mit WKA-Betreibergesellschaften schließen kann und es somit zu einer unkontrollierbaren Ausbreitung dieser Anlagen kommt.

Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Oerlinghausen bereits 1997 Gebrauch gemacht und zwei solcher Vorrangflächen ausgewiesen ( Im Storm und auf Gut Menkhausen) Im Rahmen des Verfahrens zur Ausweisung der Vorrangflächen wurde beschlossen, dass auf der Fläche "Im Storm" WKA’s mit einer maximalen Nabenhöhe von 65 m (dies entspricht einer Gesamthöhe von 90 m bis 100 m) aufgestellt werden können. WKA's dieser Höhe lägen für die betroffenen Anwohner in einem akzeptablen Bereich, da sie durch den davor liegenden Iberg weitestgehend abgedeckt wären und daher keine allzu großen Beeinträchtigungen zu befürchten gewesen wären.

Und hier beginnt es schwammig zu werden, denn offensichtlich scheint die damalige Formulierung der Bauauflage zur Nabenhöhe etwas unklar zu sein. Ansonsten hätte die Betreibergesellschaft, die 2003 einen Bauantrag für eine 150 m hohe WKA bei der Stadt Oerlinghausen eingereicht hat, nicht gegen die Ablehnung des Antrages vor dem Verwaltungsgericht Minden geklagt.

Auch die Reaktion der Stadt Oerlinghausen, die darin bestand eine Landschaftsbildempfindlichkeitsuntersuchung in Auftrag zu geben, stimmt uns nachdenklich. Dieses Gutachten kommt zu dem Schluss, dass eine Gesamthöhe von 120 m gerade noch zumutbar erscheint.

Wozu benötigt man ein solches Gutachten, wenn man die geltende Bauauflage ausreichend begründet hat? Irgendwie muss man damals doch auf die 65 m Nabenhöhe gekommen sein?

Der Betreiber argumentiert vor dem Verwaltungsgericht ( VG) Minden damit, dass eine Begrenzung der Nabenhöhe auf 65 m nicht mehr dem Stand der Technik entspricht und eine WKA mit dieser Höhe nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Hieraus folgernd unterstellt er der Stadt Oerlinghausen eine Verhinderungstaktik. Würde der Betreiber das anhängige Gerichtsverfahren vor dem VG Minden gewinnen, könnte dies für die Stadt Oerlinghausen bedeuten, dass beide ausgewiesenen Vorrangflächen hinfällig wären und somit der Weg frei wäre für die unkontrollierte Aufstellung von WKA's im Stadtgebiet.

Die gesamte Situation ist in sich nicht schlüssig, da die ausgewiesene Vorrangfläche "Im Storm" mit der Bauhöhenbegrenzung für zwei WKA's mit einer Nennleistung von 1 Megawatt ausgewiesen ist. Die vom Betreiber beantragte Anlage weist eine Nennleistung von 1,8 MW auf, würde also weniger Leistung bringen, als zwei kleinere. Weiterhin hat die Stadt Oerlinghausen bei der damaligen Ausweisung der Fläche auf Daten des Windatlas Lippe zurückgegriffen, um die Wirtschaftlichkeit zu untermauern (Wozu sie lt. Urteil des OVG Münster vom 30.11.2001 nicht verpflichtet ist.)