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Die Problematiken rund um die Windenergie begründen sich auf Bundesebene auf dem Baugesetzbuch § 35 und dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG).
Auf Landesebene nehmen wir hier nur Bezug auf das Land Nordrhein-Westfalen, das in einem eigenen WKA- Erlass, auch bekannt als Windenergie-Erlass, Interpretationsrichtlinien für die beiden oben genannten Bundesgesetze für die Städte und Kommunen vorgibt. Dieser WKA Erlass wurde 1996 erstmalig in Kraft gesetzt und 2000 und 2002 novelliert.
Die Politik setzt in der gesamten Rechtsprechung rund um die Windkraft ein "öffentliches Interesse" an der Errichtung von Windkraftanlagen voraus, sodass jeder, der gegen die Errichtung ist, automatisch erst einmal als Querulant gilt, der gegen den mehrheitlichen Willen der Bundesbürger agiert.
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§ 35 des Baugesetzbuches [36 KB]
in der aktuellen Version vom Mai 1997 privilegiert Windkraftanlagen im Außenbereich. Diese Privilegierung drückt den Wunsch der Bundesregierung aus, die Errichtung von Windkraftanlagen zu fördern und führt dazu, dass man rechtlich sehr wenig gegen die Aufstellung derselben ausrichten kann.
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Das EEG [65 KB]
trat am 25.02.2000 in Kraft und wurde am 21.06.2004 novelliert. Im EEG wird u. a. die Subventionierung der Windkraft über gesetzlich festgelegte Abnahmepreise, die so genannte Einspeisevergütung festgelegt. Diese beläuft sich zur Zeit auf 8,53 Cent für die ersten 60 Monate (5 Jahre) nach Inbetriebnahme einer WKA und 5,39 Cent für die folgenden 15 Jahre. Die Stromkonzerne müssen den von WKA's erzeugten Strom zu diesen Preisen abnehmen.
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Da in unserer Bürgerinitiative Unsicherheit darüber herrschte, was ein Erlass eigentlich ist, resp. bedeutet, stellen wir die Definition des Begriffes "Erlass" diesem Abschnitt voran:
Ein Erlass im Verwaltungsrecht ist eine verbindliche Verwaltungsanordnung oder Verwaltungsvorschrift eines Ministeriums an bestimmte oder alle nachgeordneten Behörden.
Das heißt, alle Behörden haben sich bei ihren Entscheidungen an die Vorgaben eines Erlasses zu halten.
Nun aber zum Windkrafterlass [157 KB]
in NRW. Die heute noch gültige Fassung wurde am 03.05.2002 in Kraft gesetzt. Sie ersetzte eine noch radikalere Version aus dem Jahre 2000. Bereits in der Einleitung wird der Wille der Landesregierung NRW untermauert, Initiativen zur Errichtung von WKA's besonders zu unterstützen. Dementsprechend restriktiv geht der Windkrafterlass mit den Einspruchsmöglichkeiten seitens Städten, Kommunen oder Bürgern um.
§ 2.1 verpflichtet z.B. Gemeinden und Kommunen den Einsatz der Windkraft anzustreben, § 2.2 empfiehlt Vorrangflächen für die Windkraft auszuweisen, um die übrigen Gebiete von der Windkraftnutzung freizuhalten. Die Möglichkeiten, WKA's auf Gemeindegebieten zu vermeiden, ist nicht gegeben.
Seit dem NRW Windkrafterlass hat sich die Zahl der Bürgerinitiativen gegen WKA's vervielfacht, was ebenso für die Verwaltungsklagen gilt, mit denen sich die Gerichte seitdem beschäftigen müssen. Hier zeigt sich eigentlich am deutlichsten, wie belastend WKA's in der Bevölkerung gesehen werden. Auch der neue Erlass von 2002 hat daran nichts geändert.
Die neue NRW CDU/FDP Landesregierung will im Oktober 2005 einen neuen Windkrafterlass in Kraft setzen, der sich deutlich von dem bisherigen unterscheidet und mehr Rücksicht auf die Menschen nehmen soll, die von der Aufstellung solcher Anlagen betroffen sind.
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